Mit dem Förderprogramm „Jüdisches Leben in Kunst und Kultur“ unterstützt die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen Kunst- und Kulturprojekte, die jüdisches Leben in Sachsen öffentlich sichtbar und erlebbar machen. Für das Förderprogramm stellt der Sächsische Landtag im Jahr 2023 bis zu 150.000 Euro zur Verfügung.
Programmprofil
Fördergegenstand
Kunst- und Kulturvorhaben im 2. Halbjahr 2023
Förderhöhe
Bis zu 80 % der Gesamtausgaben
Antragszeitraum
29. März bis 31. Mai 2023
Antragstellung
Online-Antrag
Was wird gefördert?
Das Förderprogramm fördert Kunst- und Kulturprojekte, die jüdisches Leben in Sachsen öffentlich sichtbar und erlebbar machen. Mit dem Programm sollen bereits etablierte Initiativen und Veranstaltungen nachhaltig gestärkt werden. Darüber hinaus soll das Programm Kunst- und Kulturträger in ganz Sachsen zur Entwicklung und Umsetzung neuer Projektideen anregen. Förderfähig sind sowohl überregional bedeutsame Projekte mit nationaler bzw. internationaler Ausstrahlung als auch dezentral angelegte Projekte, die lokale Bezüge herstellen und jüdische Kunst und Kultur als Teil sächsischer Geschichte und Gegenwart vor Ort sichtbar machen. Die Initiierung von neuen Kooperationen und interkulturellen Austauschformaten ist besonders wünschenswert.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Trägerschaft sowie Einrichtungen, die bereits überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Freistaates Sachsen finanziert werden.
In welcher Höhe werden Projekte gefördert?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Weg der Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen. In der Regel können bis maximal 80 Prozent der Gesamtkosten durch die Kulturstiftung gefördert werden. Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
Was kann nicht gefördert werden?
Nicht förderfähig sind Vorhaben ohne klaren Bezug zu jüdischer Kunst und Kultur sowie vorwiegend touristische Angebote. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind wissenschaftliche Forschungsprojekte, investive Maßnahmen, Baumaßnahmen, Projekte mit überwiegend kommerziellen Absichten oder Projekte, die vorrangig Einzelinteressen dienen.
Wann kann ein Antrag eingereicht werden?
Förderanträge für Vorhaben, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 realisiert werden sollen, können vom 29. März bis 31. Mai 2023 bei der Kulturstiftung eingereicht werden. Eine Antragstellung für Vorhaben im Jahr 2024 wird vom vom 15. Juli bis 1. September 2023 möglich sein. Im jeweiligen Haushaltsjahr kann höchstens ein Projekt pro Antragsteller gefördert werden.
Wie wird ein Antrag gestellt?
Die Antragstellung erfolgt über ein Online-Formular, das zum Antragsbeginn auf der Webseite der Kulturstiftung freigeschaltet wird. Im Formular müssen alle relevanten Angaben zu Projektinhalt, Organisation und Finanzierung angegeben werden. Zudem sind dem Antrag eine ausführliche Projektbeschreibung (3 bis 5 Seiten), eine Vorstellung des Antragstellers sowie Informationen zu den maßgeblich an der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Projekts beteiligten Personen beizufügen. Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, an wen sich das Projekt richtet und welche Ziele mit der Umsetzung verbunden sind. Wenn Kooperationspartner in das Projekt eingebunden werden, sind diese im Antrag vorzustellen. Vereine müssen ihre Satzung und ggf. eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung anhängen.
Wer entscheidet über die Förderung?
Die Entscheidung über die eingegangenen Anträge trifft der Vorstand der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage der vorbereiteten Empfehlung der Geschäftsstelle unter Beteiligung fachkundiger Expertinnen und Experten. Die Entscheidung wird voraussichtlich Anfang Juli 2023 schriftlich bekannt gegeben. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
Wie müssen die Fördermittel abgerechnet werden?
Spätestens drei Monate nach Beendigung des Projekts muss ein einfacher Verwendungsnachweis bei der Kulturstiftung eingereicht werden. Dieser umfasst einen Sachbericht sowie eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und der tatsächlich entstandenen Kosten mit einer Belegliste. Eine entsprechende Formularvorlage steht auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Formularvorlagen
Ansprechpartnerinnen
- Franziska Strehlow
- Sachbearbeiterin Programmförderung, Organisation der Geschäftsstelle
- Telefon +49 (0)351 - 88 48 011
- franziska.strehlow@kdfs.de
- Alexandra Meißner
- Referentin Programmförderung und Kommunikation, Koordination Programmbereich
- Telefon +49 (0)351 - 88 48 015
- alexandra.meissner@kdfs.de