Jüdisches Leben in Kunst und Kultur
Vom 14.12.2025 bis 12.12.2026 richtet der Freistaat Sachsen das landesweite Themenjahr „TACHELES - Jahr der Jüdischen Kultur in Sachsen“ aus. Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen begleitet das Themenjahr mit dem Förderprogramm „Jüdisches Leben in Kunst und Kultur“ und unterstützt Kunst- und Kulturprojekte, die jüdisches Leben in Sachsen im Jahr 2026 öffentlich sichtbar und erlebbar machen.
Förderprofil
Fördergegenstand
Kunst- und Kulturvorhaben
Förderhöhe
Bis zu 80 % der Gesamtausgaben
Antragszeitraum
15. Juli bis 1. September 2025
Antragstellung
Online-Antrag
Was wird gefördert?
Gefördert werden Kunst- und Kulturprojekte, die 2026 in Sachsen im Rahmen des Themenjahres TACHELES realisiert werden. Mit dem Programm sollen bereits etablierte Initiativen und Veranstaltungsformate nachhaltig gestärkt werden. Darüber hinaus soll das Programm Kunst- und Kulturträger sowie Künstlerinnen und Künstler in ganz Sachsen zur Entwicklung und Umsetzung neuer Projektideen anregen.
Förderfähig sind sowohl überregional bedeutsame Projekte mit nationaler bzw. internationaler Ausstrahlung als auch dezentral angelegte Projekte, die lokale Bezüge herstellen und die Vielfalt jüdischen Lebens als Teil sächsischer Vergangenheit und Gegenwart vor Ort sichtbar machen. Künstlerische Kooperationen auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene sowie Austausch- und Begegnungsformate, die den Dialog zwischen jüdischen und nicht-jüdischen Menschen befördern, sind besonders wünschenswert. Wichtiges Anliegen des Programms ist zudem die Förderung von Projekten und Veranstaltungen in den ländlichen Räumen des Freistaates Sachsen.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Trägerschaft.
In welcher Höhe werden Projekte gefördert?
Die Zuwendung wird in der Regel als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Weg der Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen. In der Regel können bis maximal 80 Prozent der Gesamtkosten durch die Kulturstiftung gefördert werden. Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.
Was kann nicht gefördert werden?
Nicht förderfähig sind Vorhaben ohne klaren Bezug zu jüdischer Kunst und Kultur sowie touristische Angebote, wissenschaftliche Forschungsprojekte und Sportveranstaltungen. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind investive Maßnahmen, Baumaßnahmen, Projekte mit überwiegend kommerziellen Absichten oder Projekte, die vorrangig Einzelinteressen dienen.
Wann kann ein Antrag eingereicht werden?
Die Antragstellung für Vorhaben im Jahr 2026 erfolgt über ein Online-Formular, das ab dem 15. Juli 2025 auf der Webseite der Kulturstiftung freigeschaltet wird. Die Bewerbungsfrist endet am 1. September 2025.
Wie wird ein Antrag gestellt?
Im Antragsformular müssen alle relevanten Angaben zu Projektinhalt, Organisation und Finanzierung angegeben werden. Dem Antrag sind eine aussagekräftige Projektbeschreibung (3 bis 5 Seiten), eine Vorstellung des Antragstellers sowie Informationen zu den maßgeblich an der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Projekts beteiligten Personen beizufügen. Wenn Kooperationspartner in das Projekt eingebunden werden, sind diese im Antrag vorzustellen. Vereine müssen ihre Satzung und ggf. eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung anhängen.
Aus den Antragsunterlagen muss klar hervorgehen, an wen sich das Projekt richtet, welche Ziele mit dem Vorhaben verbunden sind, welche Bedeutung dem Projekt künstlerisch und gesellschaftlich zukommt und in welchem organisatorischen Rahmen es realisiert werden soll. Es sollte deutlich werden, in welcher Form jüdische Stimmen und Perspektiven in den Prozess von Projektentwicklung und Projektumsetzung eingebunden sind und welchen Beitrag das Projekt zum Themenjahr TACHELES leistet. Zudem sollten die wesentlichen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Publikumsansprache beschrieben werden. Im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist eine barrierefreie Gestaltung des Projektvorhabens wünschenswert.
Wer entscheidet über die Förderung?
Die Entscheidung über die eingegangenen Anträge trifft der Vorstand der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage der vorbereiteten Empfehlung der Geschäftsstelle unter Beteiligung fachkundiger Expertinnen und Experten. Die Entscheidung wird voraussichtlich Ende 2025 schriftlich bekannt gegeben. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
Wie müssen die Fördermittel abgerechnet werden?
Spätestens drei Monate nach Beendigung des Projekts muss ein einfacher Verwendungsnachweis bei der Kulturstiftung eingereicht werden. Dieser umfasst einen Sachbericht sowie eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und der tatsächlich entstandenen Kosten mit einer Belegliste. Einzelheiten werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Formularvorlagen für den Verwendungsnachweis stehen im Service-Bereich zur Verfügung.
Weitere Informationen
Ansprechpartnerinnen

- Stefanie Forestier
- Sachbearbeiterin Programmförderung und Kommunikation
- T +49 (0)351 - 88 48 031
- M stefanie.forestier@kdfs.de
- Alexandra Meißner
- Referentin Programmförderung und Kommunikation, Koordination Programm- und Stipendienbereich
- T +49 (0)351 - 88 48 015
- M alexandra.meissner@kdfs.de






