Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie bildet die inhaltliche wie formale Grundlage für eine Förderung durch die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen. Sie definiert den Gegenstand der Zuwendung und legt fest, wer als Zuwendungsempfänger in Frage kommt. Außerdem ist in der Förderrichtlinie geregelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Zuwendung zu erhalten. Gegenstand der Förderung sind insbesondere Projekte mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit, Stipendien sowie der Erwerb von Werken der Bildenden Kunst.

Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

1. Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlagen

1.1

Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen - im Folgenden Kulturstiftung genannt - gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der Verwaltungsvorschriften zu deren § 44 und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen.

1.2

Die Kulturstiftung fördert insbesondere Vorhaben im Bereich der Bildenden Kunst, der Darstellenden Kunst, des Films, der Literatur, der Musik und der Soziokultur sowie spartenübergreifende Vorhaben.

Ziel der Förderung ist die Schaffung von Voraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Entwicklung neuer künstlerischer Ausdrucksformen, die nachhaltige Vermittlung von Kunst und Kultur, die Förderung des künstlerischen Nachwuchses, die Pflege des kulturellen Erbes sowie die grenzüberschreitende kulturelle Zusammenarbeit.

1.3

Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

1.4

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
 

2. Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Förderung sind insbesondere Projekte mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit, Stipendien sowie der Erwerb von Werken der bildenden Kunst.

Projekte, die überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen, sowie Benefizveranstaltungen und Vorhaben der Heimat- und Brauchtumspflege werden nicht gefördert.
 

2.1 Projektförderung

2.1.1 Bildende Kunst

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens einschließlich Dokumentationen und Publikationen,

b) Ausstellungen,

c) Wettbewerbe.
 

2.1.2 Darstellende Kunst und Musik

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Festivals sowie Theater-, Tanz- und Musiktage,

b) Wettbewerbe mit landesweiter und internationaler Wirksamkeit,

c) Neuinszenierungen, neue Choreografien und Kompositionsaufträge,

d) Künstlerische Qualifizierung des Nachwuchses und im Amateurbereich,

e) Einzelaufführungen und Aufführungsreihen,

f) Gemeinschafts- und Austauschvorhaben mit ausländischen Künstlern sowie internationale Gastspiele junger sächsischer Künstler.
 

2.1.3 Film

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) die Herstellung von Dokumentar- und Kurzfilmen von besonderem künstlerischen Rang,

b) die Entwicklung von Drehbüchern und Konzepten,

c) Dokumentationen zum sächsischen audiovisuellen Erbe,

d) Erstellung von Zusatzkopien und Untertitelungen zur internationalen Präsentation,

e) Vorführungen von nationaler und internationaler Filmkunst,

f) nationale und internationale Workshops.
 

2.1.4 Literatur

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Literaturtage, Lesereihen, literarische Veranstaltungen,

b) überregionale und landesweite Wettbewerbe,

c) überregionale und landesweite Schreibwerkstätten,

d) Literaturzeitschriften,

e) Publikationen von herausragender literarischer Qualität.
 

2.1.5 Soziokultur

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Projekte und Kurse soziokultureller Einrichtungen in allen künstlerischen Sparten sowie spartenübergreifend, die maßgeblich die künstlerische und kulturelle Bildung unterstützen,

b) kulturelle Aktivitäten, die sich durch nachhaltige Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten generationsübergreifend auszeichnen,

c) Entwicklungs- und Vernetzungsmaßnahmen.
 

2.1.6 Spartenübergreifende Projekte

Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:

a) Projekte, die tradierte Genregrenzen produktiv überwinden und die Zusammenarbeit mit Künstlern anderer Sparten ermöglichen,

b) Projekte, die intermedial ausgerichtet sind oder neue Interaktionsformen erproben.
 

2.2 Stipendien

Es werden Stipendien insbesondere in den Sparten Bildende Kunst, Literatur, Film, Darstellende Kunst und Musik vergeben.

Die Vergabe dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden.
 

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Projektförderung

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten.
 

3.2 Stipendien

Stipendien können grundsätzlich freiberuflich tätige Künstler erhalten, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben und weder an einer Hochschule immatrikuliert sind, noch sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
 

4. Zuwendungsvoraussetzung

4.1 Projektförderung

4.1.1
Vorhaben sind in der Regel im Freistaat Sachsen zu realisieren.
 

4.1.2
Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern zu bemühen; freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.
 

4.1.3
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
 

4.1.4
Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller grundsätzlich in Höhe von mindestens fünf Prozent der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Die Kulturstiftung kann einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige unentgeltliche Leistungen erbringt.
Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
 

4.1.5 Besondere Voraussetzungen:

a) Neuinszenierungen und neue Choreographien werden nur gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger mindestens drei Aufführungen im Freistaat Sachsen sicherstellt.

b) Bei Kompositionsaufträgen muss in der Regel die Uraufführung im Freistaat Sachsen stattfinden.

c) Publikationen herausragender literarischer Qualität werden nur gefördert, wenn die Publikation eine Erstveröffentlichung ist.
 

4.2 Stipendien

Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass für den Förderzeitraum von anderen Institutionen keine analoge Förderung gewährt wird.
 

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Projektförderung

5.1.1 Zuwendungsart und Höhe

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Es werden grundsätzlich maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.

Bis maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können bezuschusst werden

a) Projekte, die vorrangig der Förderung des künstlerischen Nachwuchses dienen,

b) die Herstellung von Dokumentar- und Kurzfilmen,

c) soziokulturelle Projekte mit Modellcharakter.

Bis maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können bezuschusst werden

a) Kompositionsaufträge,

b) Projekte von Einzelkünstlern in den Bereichen der Bildenden Kunst und Literatur.
 

5.1.2 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben).

Investive Maßnahmen können nicht finanziert werden.
 

5.1.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter. Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind.

Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter verwendet werden sollen.
 

5.2 Stipendien

5.2.1 Zuwendungsart

Stipendien werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer von in der Regel drei, sechs oder zwölf Monaten gewährt.
 

5.2.2 Zusätzliche Zuwendungen

Die Kosten für die Nutzung eines Ateliers und die Betreuung durch ein Trägerprogramm können zusätzlich gewährt werden. Für Stipendien im Ausland können einmalig Flugkosten für die Hin- und Rückreise in der günstigsten Tarifklasse und mit dem aktuell günstigsten Angebot einer internationalen Fluggesellschaft übernommen werden.
 

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Im Rahmen der Projektförderung kann auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides im Einzelfall eine Überschreitung der Gesamtausgaben zugelassen werden, soweit diese durch entsprechende Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann.

6.2

Die Kulturstiftung kann auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung abweichende Regelungen zur Anforderung und Auszahlung der Fördermittel treffen, falls die eigenen und sonstigen Mittel des Antragstellers oder die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden.

6.3

Eine Doppelförderung desselben Vorhabens aus staatlichen Haushaltsmitteln soll grundsätzlich vermieden werden.

6.4

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
 

7. Verfahren

7.1 Projektförderung

7.1.1
Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die Kulturstiftung zu richten. Zuwendungsvoraussetzung ist ein unterzeichneter Projektantrag, der einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthält. Dieser ist Grundlage der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge für Projekte in der ersten Hälfte des Jahres müssen bis zum 1. September des Vorjahres vorliegen. Projekte, die in der zweiten Hälfte des Jahres stattfinden sollen, sind bis zum 1. März zu beantragen.

Die Antragsformulare stellt die Kulturstiftung bereit.

7.1.2
Die Entscheidung über die Projektanträge obliegt dem Vorstand der Kulturstiftung. Für die Förderbereiche werden Fachbeiräte berufen, deren gutachterliche Empfehlungen grundsätzlich vor einer Förderentscheidung einzuholen sind.

7.1.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.1.4
Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten,

a) den Verwendungsnachweis unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen,

b) der Kulturstiftung spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Belegexemplare sämtlicher projektbezogener Publikationen und Dokumentationen vorzulegen,

c) auf die Förderung der Kulturstiftung in allen projektbezogenen Publikationen und Materialien hinzuweisen.
 

7.2 Stipendien

7.2.1
Stipendien werden jährlich öffentlich zur Vergabe ausgeschrieben. Die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen werden in der Ausschreibung benannt.

7.2.2
Stipendien müssen bis zum 1. Juli des Vorjahres beantragt werden. Antragsformulare stellt die Kulturstiftung bereit.

7.2.3
Die Entscheidung über die Stipendien obliegt dem Vorstand der Kulturstiftung. Für die einzelnen Sparten werden Fachbeiräte berufen, deren gutachterliche Empfehlungen vor einer Entscheidung einzuholen sind.

7.2.4
Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen.
 

8. Ankauf von Werken der bildenden Kunst

Zur Förderung des zeitgenössischen Kunstschaffens und zur Erhaltung leistungsfähiger Vermittlungsstrukturen werden Kunstwerke von Künstlern angekauft, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder deren Schaffen in einem engen Bezug zur sächsischen Kulturlandschaft steht.

Die Entscheidung über die Ankäufe trifft der Vorstand der Kulturstiftung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Die erworbenen Werke gehen in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.
 

9. Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten

9.1

Anträge für Projekte, die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 stattfinden sollen, können abweichend von Nummer 7.1.1 bis zum 1. November 2004 eingereicht werden.

9.2

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 6. Dezember 2001 (SächsABl. 2002, S. 123) außer Kraft.

Dresden, den 23. August 2004

Steffen Heitmann

Präsident

 

SächsABL Nr. 38/2004, A 325, zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 10. Juni 2015 (SächsABL Nr. 31/2015, A 402) mit Wirkung vom 31. Juli 2015