Jüdisches Leben in Kunst und Kultur

Mit dem Förderprogramm „Jüdisches Leben in Kunst und Kultur“ unterstützt die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen Kunst- und Kulturprojekte, die jüdisches Leben in Sachsen öffentlich sichtbar und erlebbar machen. Für das Förderprogramm stellte der Sächsische Landtag in den Jahren 2023 und 2024 jeweils bis zu 150.000 Euro zur Verfügung. In den Jahren 2025/26 soll das Programm fortgesetzt werden. Informationen dazu folgen in 2024.

Programmprofil

Fördergegenstand

Kunst- und Kulturvorhaben

Förderhöhe

Bis zu 80 % der Gesamtausgaben

Antragszeitraum

wird zeitnah bekannt gegeben

Antragstellung

Online-Antrag

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm fördert Kunst- und Kulturprojekte, die jüdisches Leben in Sachsen öffentlich sichtbar und erlebbar machen. Mit dem Programm sollen bereits etablierte Initiativen und Veranstaltungen nachhaltig gestärkt werden. Darüber hinaus soll das Programm Kunst- und Kulturträger in ganz Sachsen zur Entwicklung und Umsetzung neuer Projektideen anregen. Förderfähig sind sowohl überregional bedeutsame Projekte mit nationaler bzw. internationaler Ausstrahlung als auch dezentral angelegte Projekte, die lokale Bezüge herstellen und jüdische Kunst und Kultur als Teil sächsischer Geschichte und Gegenwart vor Ort sichtbar machen. Die Initiierung von neuen Kooperationen und interkulturellen Austauschformaten ist besonders wünschenswert.

Wer kann eine Förderung beantragen?

Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen in unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Trägerschaft sowie Einrichtungen, die bereits überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Freistaates Sachsen finanziert werden.

In welcher Höhe werden Projekte gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Weg der Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben stehen. In der Regel können bis maximal 80 Prozent der Gesamtkosten durch die Kulturstiftung gefördert werden. Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde.

Was kann nicht gefördert werden?

Nicht förderfähig sind Vorhaben ohne klaren Bezug zu jüdischer Kunst und Kultur sowie vorwiegend touristische Angebote. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind wissenschaftliche Forschungsprojekte, investive Maßnahmen, Baumaßnahmen, Projekte mit überwiegend kommerziellen Absichten oder Projekte, die vorrangig Einzelinteressen dienen.

Wann kann ein Antrag eingereicht werden?

Die Antragsphase für Vorhaben in 2023 und 2024 ist am 1. September 2023 abgelaufen. In den Jahren 2025/26 soll das Programm fortgesetzt werden. Informationen dazu folgen in 2024. Im jeweiligen Haushaltsjahr kann höchstens ein Projekt pro Antragsteller gefördert werden.

Wie wird ein Antrag gestellt?

Die Antragstellung erfolgt über ein Online-Formular, das zum Antragsbeginn auf der Webseite der Kulturstiftung freigeschaltet wird. Im Formular müssen alle relevanten Angaben zu Projektinhalt, Organisation und Finanzierung angegeben werden. Zudem sind dem Antrag eine ausführliche Projektbeschreibung (3 bis 5 Seiten), eine Vorstellung des Antragstellers sowie Informationen zu den maßgeblich an der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Projekts beteiligten Personen beizufügen. Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, an wen sich das Projekt richtet und welche Ziele mit der Umsetzung verbunden sind. Wenn Kooperationspartner in das Projekt eingebunden werden, sind diese im Antrag vorzustellen. Vereine müssen ihre Satzung und ggf. eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung anhängen.

Wer entscheidet über die Förderung?

Die Entscheidung über die eingegangenen Anträge trifft der Vorstand der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen auf der Grundlage der vorbereiteten Empfehlung der Geschäftsstelle unter Beteiligung fachkundiger Expertinnen und Experten. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.

Wie müssen die Fördermittel abgerechnet werden?

Spätestens drei Monate nach Beendigung des Projekts muss ein einfacher Verwendungsnachweis bei der Kulturstiftung eingereicht werden. Dieser umfasst einen Sachbericht sowie eine zahlenmäßige Aufstellung der Einnahmen und der tatsächlich entstandenen Kosten mit einer Belegliste. Der Nachweis muss entsprechend der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist eingereicht werden. Formularvorlagen für den Verwendungsnachweis stehen im Download-Bereich zur Verfügung.

Ansprechpartnerinnen

Stefanie Forestier
Alexandra Meißner
  • Alexandra Meißner
  • Referentin Programmförderung und Kommunikation, Koordination Programmbereich
  • T +49 (0)351 - 88 48 015
  • M alexandra.meissner@kdfs.de

Weitere Förderprogramme der Kulturstiftung