Die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen - im Folgenden Kulturstiftung genannt - gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der Verwaltungsvorschriften zu deren § 44 und nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen.
Die Kulturstiftung fördert insbesondere Vorhaben im Bereich der Bildenden Kunst, der Darstellenden Kunst, des Films, der Literatur, der Musik und der Soziokultur sowie spartenübergreifende Vorhaben.
Ziel der Förderung ist die Schaffung von Voraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Entwicklung neuer künstlerischer Ausdrucksformen, die nachhaltige Vermittlung von Kunst und Kultur, die Förderung des künstlerischen Nachwuchses, die Pflege des kulturellen Erbes sowie die grenzüberschreitende kulturelle Zusammenarbeit.
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
Gegenstand der Förderung sind insbesondere Projekte mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit, Stipendien sowie der Erwerb von Werken der bildenden Kunst.
Projekte, die überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen, sowie Benefizveranstaltungen und Vorhaben der Heimat- und Brauchtumspflege werden nicht gefördert.
Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
Es werden Stipendien insbesondere in den Sparten Bildende Kunst, Literatur, Film, Darstellende Kunst und Musik vergeben.
Die Vergabe dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden.
Eine Förderung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten.
Stipendien können grundsätzlich freiberuflich tätige Künstler erhalten, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben und weder an einer Hochschule immatrikuliert sind, noch sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden.
Vorhaben sind in der Regel im Freistaat Sachsen zu realisieren.
Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern zu bemühen; freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller grundsätzlich in Höhe von mindestens fünf Prozent der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Die Kulturstiftung kann einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige unentgeltliche Leistungen erbringt.
Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
Besondere Voraussetzungen:
Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass für den Förderzeitraum von anderen Institutionen keine analoge Förderung gewährt wird.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Es werden grundsätzlich maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
Bis maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können bezuschusst werden
Bis maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können bezuschusst werden
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben).
Investive Maßnahmen können nicht finanziert werden.
Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter. Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind.
Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter verwendet werden sollen.
Stipendien werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer von in der Regel drei, sechs oder zwölf Monaten gewährt.
Die Kosten für die Nutzung eines Ateliers und die Betreuung durch ein Trägerprogramm können zusätzlich gewährt werden. Für Stipendien im Ausland können einmalig Flugkosten für die Hin- und Rückreise in der günstigsten Tarifklasse und mit dem aktuell günstigsten Angebot einer internationalen Fluggesellschaft übernommen werden.
Im Rahmen der Projektförderung kann auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides im Einzelfall eine Überschreitung der Gesamtausgaben zugelassen werden, soweit diese durch entsprechende Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann.
Die Kulturstiftung kann auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung abweichende Regelungen zur Anforderung und Auszahlung der Fördermittel treffen, falls die eigenen und sonstigen Mittel des Antragstellers oder die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden.
Eine Doppelförderung desselben Vorhabens aus staatlichen Haushaltsmitteln soll grundsätzlich vermieden werden.
Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die Kulturstiftung zu richten. Zuwendungsvoraussetzung ist ein unterzeichneter Projektantrag, der einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthält. Dieser ist Grundlage der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge für Projekte in der ersten Hälfte des Jahres müssen bis zum 1. September des Vorjahres vorliegen. Projekte, die in der zweiten Hälfte des Jahres stattfinden sollen, sind bis zum 1. März zu beantragen.
Die Antragsformulare stellt die Kulturstiftung bereit.
Die Entscheidung über die Projektanträge obliegt dem Vorstand der Kulturstiftung. Für die Förderbereiche werden Fachbeiräte berufen, deren gutachterliche Empfehlungen grundsätzlich vor einer Förderentscheidung einzuholen sind.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten,
Stipendien werden jährlich öffentlich zur Vergabe ausgeschrieben. Die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen werden in der Ausschreibung benannt.
Stipendien müssen bis zum 1. Juli des Vorjahres beantragt werden. Antragsformulare stellt die Kulturstiftung bereit.
Die Entscheidung über die Stipendien obliegt dem Vorstand der Kulturstiftung. Für die einzelnen Sparten werden Fachbeiräte berufen, deren gutachterliche Empfehlungen vor einer Entscheidung einzuholen sind.
Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen.
Zur Förderung des zeitgenössischen Kunstschaffens und zur Erhaltung leistungsfähiger Vermittlungsstrukturen werden Kunstwerke von Künstlern angekauft, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder deren Schaffen in einem engen Bezug zur sächsischen Kulturlandschaft steht.
Die Entscheidung über die Ankäufe trifft der Vorstand der Kulturstiftung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Die erworbenen Werke gehen in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.
Anträge für Projekte, die in der ersten Hälfte des Jahres 2005 stattfinden sollen, können abweichend von Nummer 7.1.1 bis zum 1. November 2004 eingereicht werden.
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 6. Dezember 2001 (SächsABl. 2002, S. 123) außer Kraft.
Dresden, den 23. August 2004
Steffen Heitmann
Präsident