Mittelverwendungsfrist von zwei auf sechs Monate verlängert

Mit dem Beginn des Jahres 2023 ist eine geänderte Fassung der Verwaltungsvorschrift (VWV) des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung in Kraft getreten.

Eine Hand mit Stift schwebt über einem digital beschrifteten Blatt Papier.

Damit haben sich auch Änderungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K) ergeben, die für alle Projektträger, die durch die Kulturstiftung eine Projektförderung erhalten, bindend sind.

Die wichtigste Änderung in den ANBest-P betrifft die Mittelverwendungsfrist. Die Frist wurde für alle Fördervorhaben ab dem Haushaltsjahr 2023 von zwei auf sechs Monate verlängert. Das heißt, dass alle Projektträger nach der Auszahlung der Fördermittel innerhalb des Bewilligungszeitraums sechs Monate Zeit haben, die Fördermittel für Kosten zur Durchführung des Projekts einzusetzen. Erst bei einer Überschreitung dieser Frist kann eine Zinsrückforderung entstehen. Während der Corona-Pandemie galt bereits eine verlängerte Mittelverwendungsfrist von fünf Monaten.

Für kommunale Einrichtungen (ANBest-K) entfällt die Mittelverwendungsfrist, sodass die Förderung nach Auszahlung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, ohne die Beachtung einer Frist eingesetzt werden kann.

Hier geht es zu den aktuellen Bestimmungen.